Grundlagen¶
Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschließlichkeit der Inhalte
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1. Aufzeichnungsplicht¶
Viele Betätigungen von Schulen und deren unselbständigen Organen werden auch nach dem 31.12.2024 nicht mit der Umsatzsteuer steuerbar sein. Vielfach wird es an einer nachhaltigen Betätigung am Markt fehlen, es wird sich um durchlaufende Posten (Auslagenersatz) handeln oder eine Umsatzsteuerbefreiung vorliegen.
Gleichgültig wie die umsatzsteuerrechtliche Einordnung durch die lokal zuständigen Finanzbehörden erfolgt, müssen zunächst einmal alle Umsätze erfasst werden, um diese rechtlich bewerten zu können. Hier ist insbesondere auf § 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) hinzuweisen, dieser führt unmittelbar zur Aufzeichnungspflicht nach § 140 Abgabenordnung (AO). Werden die Aufzeichnungen nicht durchgeführt, kann dies zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen führen.
Es darf davon ausgegangen werden, dass alle unbaren Umsätze im Rahmen der Dokumentationspflichten im Schulbetrieb schon heute vollständig erfasst werden. Erfahrungsgemäß wird das Bargeld leider nicht dokumentiert, bspw. für Kopien, Bücher, Lernmittel, Versicherungsbeiträge, Ausflüge vom Zoo-Besuch bis zur Klassenfahrt, Leihgebühren, Schulverpflegung, Material in Berufsschulen etc..
2. Gesetzliche Grundlage¶
Die Umsatzbesteuerung bei der öffentlichen Hand wurde in § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) neu gefasst. Dessen verpflichtende Anwendung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 nochmals vom 01.01.2023 um weitere zwei Jahre auf den 01.01.2025 verschoben. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vom 27. November 2024 mitteilen, dass der Freistaat Bayern die Anwendung des § 2b UStG (Besteuerung der öffentlichen Hand im Umsatzsteuerrecht) erneut bis zum 01.01.2027 zurückgestellt wird. Die Erklärung zur Fortührung der bisherigen Regelung in § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung gilt – sofern sie nicht bereits widerrufen wurde oder wird – ohne weiteres Zutun fort (§ 27 Abs. 22a Satz 1 UStG).
- Quelle: Finanzamt Bayern
3. Geltungsbereich für Schulen¶
Juristsche Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR) sollen damit marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Markteilnehmer. [...]
Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätgkeit selbstständig ausübt. Als solche kann jede Tätigkeit betrachtet werden, die nachhaltig der Erzielung von Einnahmen dient. Nicht erforderlich ist eine Gewinnerzielungsabsicht. Unternehmerfähig sind damit grundsätzlich auch JPdöR. ...
Umsatzsteuerlich relevant ist nur die Tätigkeit eines Unternehmers im Rahmen seines Unternehmens. Erfasst wird dabei die unternehmerische Tätigkeit als Ganzes, d.h. der Besteuerung unterliegt nicht jede einzelne Leistung, sondern der Gesamtumsatz aller unternehmerischen Leistungen eines Unternehmers oder einer JPdöR.
4. Untersagung nicht statthaft¶
Eine pauschale Vorabuntersagung jedweder möglicherweise umsatzsteuerrechtlich relevanten schulischen Tätigkeiten durch den Schulaufwandsträger kann aufgrund der schulorganisations- und schulfinanzierungsrechtlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung nicht erfolgen.
- Bayer. StMUK zur Auswirkung von § 2b UStG auf an der Schule erzielte Umsätze
- Bayer. StMUK: Schreiben an Schulleitungen vom 09.12.2022
- Bayer. Landesamt für Steuern: Besteuerung der öffentlichen Hand